In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm unlängst entschiedenen Fall befuhr ein Pkw Fahrer die Autobahn, passierte das Verkehrszeichen 330.2 „Ende der Autobahn“ und wurde anschließend “geblitzt“. Die Bußgeldbehörde verhängte ein Bußgeld mit Fahrverbot.
Das OLG hob die Festsetzung des Bußgeldes auf und stellte klar: dieses Verkehrszeichen als solches ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an – vielmehr hätte aufkgelärt werden müssen, ob der Pkw Fahrer ein Ortseingangsschild passiert hatte oder der Charakter einer geschlossenen Ortschaft offensichtlich war.
Dieser Fall zeigt, dass anwaltliche Vertretung in Bußgeldsachen vor der Verhängung von Bußgeld oder sogar Fahrverbot schützen kann.