Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und die damit verbundene Nutzung von Behindertenparkplätzen bedeutend erleichtert. Nunmehr wird dafür die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum stärker gewichtet. Kann sich der schwerbehinderte Mensch dort nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm das Merkzeichen zu. Im entschiedenen Fall konnte sich der Kläger nur in vertrauten Situationen frei bewegen. Das Gericht führte aus, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben, auch durch das Aufsuchen veränderlicher und vollkommen unbekannter Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens bestimmt ist.