Während einer Unterrichtseinheit mittels Videotechnik, stand eine Schülerin auf um ein Buch herbeizuholen, sie stürzte und verletzte sich nicht unerheblich. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung ab, da eine Stillarbeit selbstständig von zuhause ohne Beaufsichtigung und Anleitung durch die Schule durchgeführt worden war. Da bei der Lehrveranstaltung die Kameras und Mikrofone der Schüler/innen abgeschaltet gewesen waren, hätte die Lehrkraft keine Aufsicht ausüben können. Das Sozialgericht München hat hierbei jedoch entscheiden, dass der Versicherungsschutz durch die abgeschalteten Kameras und Mikrofone nicht unterbrochen worden war. Die Lehrkraft habe zu jeder Zeit über Anweisungen durch ihr Kommunikationsgerät in Kontakt mit den Schüler/innen treten können. Der Sturz stand daher im engen Zusammenhang mit dem Unterricht und ist demnach als Arbeitsunfall anzuerkennen.