Das Bundessozialgericht hat endlich Klarheit zur Gewährung von Sozialleistungen für EU-Bürger in Deutschland geschaffen. Die vom Gesetzgeber normierten Einschränkungen zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II wurden bestätigt, allerdings sieht das Bundessozialgericht die Möglichkeit der Gewährungen von Sozialhilfe.

Grundsätzlich ist nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten das Ermessen der Sozialämter so begrenzt, als dass von einem Anspruch auf Leistungen ausgegangen werden kann.

Welche Leistungen in welchem Stadium des Aufenthaltes gerechtfertigt sind und was im Einzelnen beachtet werden muss, ist im Rahmen eines Beratungstermins zu klären.

Mit ihrem Urteil vom 28.07.2015 stellten die Richter nun klar, dass auch bei Konten von Geschäftskunden nicht jede Buchung berechnet werden darf.