Klauseln, wonach Girokonten nur entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können unwirksam sein!
In einem vom Bundesgerichtshof am 28.07.2015 entschiedenen Fall verlangte ein Kaufmann von einer Bank seiner Meinung nach unberechtigt berechnete Buchungskostenentgelte zurück. In dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank hieß es „Preis pro Posten 0,32 €". Die Bank hat diesem Preis unterschiedslos auf sämtliche Buchungen des Kaufmannes bezogen. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel für unwirksam