Eine Kündigung aufgrund eines Privatchats ist nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin unzulässig. Hierbei hatte der Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeiter gekündigt nachdem er Kenntnis von einem vertraulichen Chat erlangt hatte, der seinen Vorstellungen widersprach.

Dem hat das Arbeitsgericht Berlin nun einen Riegel vorgeschoben und festgestellt, dass eine Kündigung nicht in Frage kommt, wenn der Chat in einem sehr kleinen Kreis mit privaten Handys erfolgte und erkennbar nicht an Dritte gelangen sollte.