Familienrecht – Mehr Unterhalt für Kinder getrennt lebender Eltern

Der Zahlbetrag des Mindestunterhaltes minderjähriger Kinder in der ersten Einkommensstufe des Unterhaltspflichtigen beträgt nunmehr bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (1. Altersstufe) 355,00 €, für die Zeit vom sechsten bis zur Vollendung des elften Lebensjahres (2. Altersstufe) 426,00 € und für die Zeit vom zwölften Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 520,00 € monatlich. (Düsseldorfer