Strafrecht

Wir verteidigen Sie

Jedermann kann schnell in eine Situation geraten, in der er/sie sich – berechtigt oder unberechtigt – einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesetzt sieht – eine belastende Situation sowohl für Beschuldigte als auch für deren Angehörige.

Dem Ermittlungsverfahren und damit verbundenen staatlichen Eingriffen bzw. Zwangsmaßnahmen ausgesetzt, werden durch nicht anwaltlich vertretene Betroffene oft durch vorschnelles, unbedachtes Handeln Fehler begangen, die sich häufig nicht mehr korrigieren lassen. Denn die entscheidenden Weichenstellungen erfolgen bereits im Ermittlungsverfahren.

Aus diesem Grund sollte im Falle der Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Ordnungsbehörde, einer Durchsuchung/Beschlagnahme oder gar vorläufigen Festnahme/Untersuchungshaft schnellstmöglich ein Rechtsanwalt kontaktiert und unter keinen Umständen ohne anwaltlichen Rat Angaben zur Sache gemacht werden. Der Rechtsanwalt wird zunächst die Ermittlungsakte anfordern, erst dann kann überhaupt beurteilt werden, welches weitere Vorgehen am zweckmäßigsten ist und die optimale Verteidigungsstrategie besprochen werden.

In erster Linie wird – je nach Schwere des Tatvorwurfs und der Beweislage – das Hinarbeiten auf eine Einstellung des Verfahrens das primäre Ziel sein. Eine Einstellung kann entweder bereits mangels hinreichender Beweise für eine Anklage erfolgen, oder aber wegen Geringfügigkeit der Schuld oder wenigstens gegen Erteilung einer Auflage, wie z.B. der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung, der Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.

Sollte das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Einlegung eines Einspruchs sinnvoll ist.

Wird das Ermittlungsverfahren nicht durch Einstellung beendet und auch kein Strafbefehl beantragt, so erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage beim zuständigen Gericht durch Einreichung einer Anklageschrift.

Mit Anklageerhebung beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vom Gericht übersandt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nun besteht noch die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, ggf. eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. 205 StPO zu erreichen oder sogar die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern.
Entscheidet das Gericht, die Anklage zuzulassen, so eröffnet es das Hauptverfahren durch einen entsprechenden Beschluss und bestimmt – je nach Umfang der Sache – einen oder mehrere Termine zur Hauptverhandlung.

In der Hauptverhandlung wird der Angeklagte zu seiner Person befragt, danach wird die Anklageschrift verlesen. Es folgt die Beweisaufnahme, welche in der Regel den weit überwiegenden Teil der Hauptverhandlung ausmacht. Die Hauptverhandlung endet mit den Plädoyers des Staatsanwalts und des Verteidigers, der Angeklagte erhält das letzte Wort.

Der Eindruck, welchen das Gericht in der Hauptverhandlung vom Angeklagten, den Zeugen und sonstigen Beweismitteln gewinnt, bildet die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts.

In Rahmen der Hauptverhandlung eröffnen sich vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten. Der Strafverteidiger setzt die Rechte des Angeklagten durch und sorgt dafür, dass diese auch von den übrigen Prozessbeteiligten beachtet werden und das Verfahren prozessordnungsgemäß abläuft. Durch Mitwirkung eines Verteidigers kann das Urteil oft positiv im Hinblick auf Einfluss auf Beweiswürdigung, Schuldspruch und Strafmaß beeinflusst werden.

Die Einstellung des Verfahrens ist auch noch in der Hauptverhandung möglich. Anderenfalls entscheidet das Gericht nach vorheriger Beratung durch Urteil.

Geht das Urteil nicht zufriedenstellend aus, so ist die Einlegung eines Rechtsmittels zu erwägen, was innerhalb der kurzen Frist von einer Woche zu geschehen hat.

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Die Strafe wird während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt.

Wenn nur der Angekl. Rechtsmittel einlegt, gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Dies bedeutet, dass die Strafe nicht höher als in der ersten Instanz ausfallen darf. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn (auch) die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nur gegen amtsgerichtliche Urteile statthaft. Wird Berufung eingelegt, prüft das Landgericht – die nächste Instanz – das Urteil in vollem Umfang. Es findet erneut eine Hauptverhandlung mit vollumfänglicher Beweisaufnahme statt.

Das Rechtsmittel der Revision ist sowohl gegen erstinstanzliche amtsgerichtliche als auch landgerichtliche Urteile statthaft. Die Revisionsinstanz ist keine Tatsacheninstanz, das Urteil wird ausschließlich im Hinblick darauf überprüft, ob es ohne Verletzung materiellen Rechts oder verfahrensrechtlicher Vorschriften zustandegekommen ist. Eine Wiederholung der Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme findet also im Rahmen der Revisionsinstanz nicht statt. Ist die Revision erfolgreich, so hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet in bestimmten Fällen entweder selbst über Freispruch, Einstellung, Verurteilung oder verweist die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Abteilung oder Kammer der vorherigen Instanz zurück.

Der Angeklagte kann zwar selbst beide Arten Rechtsmittel einlegen, für einen erfolgreichen Abschluss der Rechtsmittelinstanz empfiehlt sich jedoch die Mitwirkung eines Verteidigers. Die Begründung der Revision kann ohnehin wirksam nur durch einen von einem Rechtsanwalt eingelegten Schriftsatz erfolgen, sofern dies nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle geschieht.

Im Falle der Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe begleiten wir Sie auch im Nachgang während des Vollstreckungsverfahrens.

Geldstrafe

Bei der Vollstreckung einer Geldstrafe gilt es vor allem, eine Ersatzfreiheitsstrafe möglichst zu vermeiden. Unter entsprechenden Voraussetzungen können Zahlungserleichterungen (Stundung/Ratenzahlung) gewährt werden. Sogar ein Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe kann angeordnet werden, wenn zugleich Freiheitsstrafe vollstreckt wird oder verhängt ist und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann. Sollte Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden sein, so kann auch hiergegen vorgegangen werden. Wenn etwa ein Antrag auf Zahlungserleichterung bewilligt wird, so stellt dies ein Vollstreckungshindernis dar, der Verurteilte ist sofort zu entlassen.

zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe

Bewährungsüberwachungsverfahren

Zuständig für die Bewährungsaufsicht ist in der Regel das Gericht des ersten Rechtszugs. Es bestehen hier beispielsweise Möglichkeiten, auf Anrufung des Gericht dem Bewährungshelfer eine bestimmte Weisung zu erteilen oder einen neuen Bewährungshelfer zu bestellen oder nachträglich abweichende Entscheidungen durch das Gericht über Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe zu erwirken, wie Verringerung einer Geldauflage, Herabsetzung von Zahlungsraten oder Abänderung einer Meldeauflage.

Bewährungswiderrufsverfahren

Der Widerruf erfolgt wegen einer in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat oder eines groben und beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen und erst nach Anhörung des Verurteilten. Hier sind Argumente vorzubringen, weshalb ggf. von einem Bewährungswiderruf abzusehen ist. Wenn es ausreicht, weitere Auflagen und Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern, ist zwingend vom Widerruf abzusehen. Ihr Verteidiger kann hier entsprechend geeignete konkrete Anregungen dem Gericht unterbreiten. Ergeht ein Widerrufsbeschluss und ein gegebenenfalls ergangener Sicherungshaftbefehl, so kann gegen diese mit Rechtsmitteln vorgegangen werden.

Freiheitsstrafe

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird durch die Ladung zum Strafantritt eingeleitet. Es besteht die Möglichkeit, bei Vollzugsuntauglichkeit oder wegen persönlicher Härte Vollstreckungsaufschub zu beantragen. Bereits inhaftierte Verurteilte können aus den vorgenannten Gründen Strafunterbrechung beantragen.

Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests

Wenn der Verurteilte einen Teil der ausgeurteilten Freiheitsstrafe verbüßt hat, ist ggf. eine vorzeitige Entlassung zu erwirken durch Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests. Wenn zwei Drittel der Strafe verbüßt sind, erfolgt diese Entscheidung durch das Gericht von Amts wegen. Eine solche Entscheidung kann auch bereits erfolgen, wenn die Hälfte der Strafe verbüßt ist, von Amts wegen dann jedoch nur, wenn der Verurteilte zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt. Ansonsten ist ein Antrag des Verurteilten erforderlich. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Aussetzung, wenn 15 Jahre verbüßt sind. Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten und dessen Verhalten und Entwicklung im Strafvollzug sowie die Umstände der Tat.

Grundlage für Entschädigungsansprüche des Bürgers aufgrund von Eingriffen in seine Rechtssphäre durch Strafverfolgungsorgane bildet vor allem das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), darüber hinaus kommen Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG, 839 BGB, wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung nach Art. 5 V EMRK oder der allgemeine öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch in Betracht.

Besprechen Sie mit uns, wie Ihre Entschädigungansprüche in Ihrem speziellen Fall optimal und effektiv geltend gemacht werden können.

Sind Sie als Zeuge in einem Strafverfahren geladen, müssen Sie zwar nicht zur polizeilichen, wohl aber zur staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung erscheinen. Den Zeugen trifft grundsätzlich eine Pflicht zur Aussage, welche wahrheitsgemäß sein muss und im Fall der richterlichen Vernehmung auf Verlangen zu beeiden ist.

Ein Zeuge hat jedoch auch verschiedene Rechte als Verfahrensbeteiligter, zu deren Wahrnehmung er sich eines anwaltlichen Beistandes bedienen darf. Hierzu gehört beispielsweise das Recht, ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zu beanstanden. Im Interesse des Zeugenschutzes ist unter Umständen die vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung geboten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kommt in Betracht, wenn Umstände aus dem Leben des Zeugen offenbart werden, deren Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Bestimmte Angehörige des Beschuldigten oder bestimmte Berufsgeheimnisträger und Berufshelfer haben das Recht, das Zeugnis insgesamt zu verweigern. Darüber hinaus ist jeder Zeuge berechtigt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm oder einem der oben genannten Angehörigen die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidirgkeit aussetzen würde.

Wir unterstützen und begleiten Sie von der Strafanzeige über die Wahrnehmung Ihrer Opferrechte im Strafverfahren bis zur Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche.

Strafanzeige

Zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht. Manche Straftaten werden nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, welcher innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen ist. Es ist durchaus empfehlenswert, bereits die Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen, so kann der Verletzte hiergegen Beschwerde einlegen. Hilft die Staatsanwaltschaft der Beschwerde nicht ab, so kann der Verletzte das Klageerzwingungsverfahren betreiben. Der Klageerzwingungsantrag ist mit anwaltlichem Schriftsatz zu stellen.

Privatklage

Bestimmte Straftaten können vom Verletzten ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Es handelt sich hierbei um die sogenannten Privatklage-Delikte. Sieht die Staatsanwaltschaft hier kein öffentliches Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage, so stellt sie das Verfahren ein und verweist den Verletzten auf den Privatklageweg. Die Privatklage wird zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts oder durch Einreichung einer Anklageschrift erhoben. Der Privatkläger darf sich des Beistands eines Rechtsanwaltes bedienen und sich durch diesen vertreten lassen. Zu beachten ist, dass bei manchen Delikten zunächst ein Sühneversuch vor einer Schlichtungsstelle durchzuführen ist.

Nebenklage

Die Nebenklage, mit welcher sich der Geschädigte der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen kann, ist das wichtigste Instrument der Verletztenbeteiligung am Strafverfahren mit weit ausgestalteten Opferrechten. So vermag der Nebenkläger, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen, in vollem Umfang an der Hauptverhandlung teilzunehmen und sogar Rechtsmittel einzulegen. Für bestimmte schwere Delikte besteht die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes auf Staatskosten, ansonsten kann ggf. Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn der Nebenkläger seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.

Adhäsionsklage

Das Adhäsionsverfahren bietet die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz/Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend zu machen. So wird ein weiterer Prozess vor dem Zivilgericht vermieden und der Geschädigte erlangt auf schnellerem Weg eine vollstreckbare Entscheidung. Auf Antrag ist dem Adhäsionskläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen, sofern dieser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

in jedem Stadium des Strafverfahrens, vom Ermittlungsverfahren über das Zwischen- und Hauptverfahren bis zum Rechtsmittelverfahren(Berufung/Revision) und begleiten Sie bei der Strafvollstreckung.

Auch im Rahmen der Entschädigung für Maßnahmen der Strafverfolgung setzen wir uns für Sie ein. Darüber hinaus sind wir auf Ihren Wunsch als anwaltlicher Zeugenbeistand tätig. Wir sind ebenfalls aktiv im Bereich der Opfervertretung.

Haben Sie Fragen zum Strafrecht?

    Ihr Name (Pflichtfeld)

    Ihre E-Mail-Adresse (Pflichtfeld)

    Betreff (Pflichtfeld)

    Ihre Nachricht

    Die Kontaktaufnahme löst noch keine Kosten aus.

    Ich stimme der Vereinbarung zum Datenschutz hiermit zu.