In einem unlängst vom OLG Bremen entschiedenen Fall hat ein Vater von dem Sparbuch des Kindes Abhebungen für sich vorgenommen, die er nicht wieder ausgeglichen hat. Das Kind hat nachfolgend Schadensersatz gegen seinen Vater geltend gemacht.

Das OLG hat beschlossen, dass der Vater zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es führte in seiner Entscheidung aus, dass die Vermögenssorge, als Teil des Sorgerechts, betroffen ist. Die Eltern haben hiernach die Pflicht, das Geld des Kindes sorgfältig und gewinnbringend zu verwalten.

Insbesondere dürfen Eltern das Geld des Kindes nicht für ihre persönlichen Zwecke verbrauchen. Die Eltern schulden ihrem Kinde einen angemessenen Lebensunterhalt und dieser ist nicht von den Kindern zu tragen. Das OLG hat insbesondere für die Einrichtung eines Kinderzimmers, den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen entschieden, dass diese Kosten zwingend von den Eltern zu tragen sind.

Im Übrigen hat jeder sorgeberechtigte Elternteil einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil.