Manche Straftaten können nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Dieser Antrag muss jedoch von der hierzu berechtigten Person gestellt werden. Im Fall des Hausfriedensbruchs in vermieteten Räumen ist in der Regel allein der Mieter strafantragsberechtigt, wie das Kammergericht Berlin am 03.08.2015 entschieden hat.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich der Angeklagte etwas zu hartnäckig bei den Mitarbeitern eines auf einem Berliner S-Bahnsteig befindlichen Aufsichtshäuschens über eine Zugverspätung beschwert. Der Angeklagte wurde schließlich von den zwischenzeitlich herbeigerufenen Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes aus dem Aufsichtshäuschen gezogen. Der Leiter des Bahnhofsmanagements der DB Station & Service AG stellte gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Das Aufsichtsgebäude war jedoch an die S-Bahn Berlin GmbH vermietet worden.

Der Angeklagte wurde in erster Instanz wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe verurteilt, welche in zweiter Instanz lediglich herabgesetzt wurde. Erst die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens. Denn die Vermieterin – die DB Station & Service AG – hatte mit Abschluss des Mietvertrags das Hausrecht an die Mieterin – die S-Bahn Berlin GmbH – übertragen. Diese hatte jedoch keinen Strafantrag gestellt.