Beliebt ist bei Motorradfahrern das Fahren in einer Gruppe, wobei oft alle Teilnehmer den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten und die Reihenfolge je nach Verkehrssituation und anderen Umständen wechseln kann.

In einem Fall, mit dem sich unlängst das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. befasste, war ein als Zweiter in der Gruppe fahrender Motorradführer mit einem dritten kollidiert, nachdem der erste einen Unfall verursacht hatte. Daraufhin machte der zweite Motorradfahrer gegen den dritten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Das Gericht urteilte am 18.08.2015, dass hier bereits dem Grunde nach keine Ansprüche bestehen, weil in einem solchen Fall ein Haftungsverzicht für Gefährdungshaftung und leichte Fahrlässigkeit gelte. Da sich die Beteiligten stillschweigend über eine gemeinsame Regelverletzung, nämlich die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands, geeinigt hätten, verzichteten sie damit auch auf Schadensersatzansprüche aus einer solchen Regelverletzung.